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Satzung Print E-mail
§ 1 Sitz und Zweck
(1) Die Interessen- und Werbegemeinschaft ist ein nicht eingetragener Verein und führt den Namen " IG Elbmeile ". Sitz ist Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namen

„ELBMEILE HAMBURG e.V.“

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist:
  a) Steigerung des Bekanntheitsgrades des Standortes,
  b) Förderung und Schutz der Tradition Altonaer Fischmarkt und Altonaer Hafen,
  c)

Gemeinschaftliche Werbung und Durchführung von PR Aktivitäten der in der Elbmeile ansässigen Firmen.
  d)

Durchführung von gemeinnützigen Veranstaltungen zur Förderung von Kunst, Kultur, Sport und Jugend.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die bereit ist die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden. Vorschläge sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet und die Ernennung vollzieht.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:
  a) durch Tod oder Auflösung einer juristischen Gesellschaft,
  b)

durch Streichung auf Beschluss des Vorstandes bei einem Beitragsrückstand von mindestens 6 Monaten. Die Streichung enthebt nicht von der Pflicht zur Zahlung rückständiger Beiträge.
  c)
durch Erklärung des Austritts an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende
  d)
durch Ausschluss.
(5) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Begründung zuzustellen. Diesem steht innerhalb von 14 Tagen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Sie ist beim Vorstand einzureichen und von diesem, der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
(6) Die Mitglieder zahlen Beiträge, die Höhe der Beiträge wir durch die Beitragsordnung geregelt.

§ 3 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Organe der Werbegemeinschaft
(1) Die Organe des Vereins sind:
  a) der Vorstand
  b) der Beirat
  c) die Mitgliederversammlung.
     
(2) Der Verein wird durch den Vorstand vertreten.

§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus: a) dem Vorsitzenden, b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsbefugt und vertreten den Verein gem. § 26 BGB.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Sie kann in einem Wahlgang erfolgen; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt.
(3) Der Vorsitzende hat nach den Beschlüssen des Vorstandes die Geschäfte zu führen. Er hat den übrigen Vorstand über die Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Er hat Sorge zu tragen, dass das Protokoll der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen geführt wird. Der Vorsitzende unterzeichnet das Protokoll der Mitgliederversammlung.
(4) Der Schatzmeister erledigt die laufenden Zahlungen selbständig; für außergewöhnliche Zahlungen bedarf es der Anweisung des Vorsitzenden. Er ist bevollmächtigt, über die Geldkonten des Vereins zu verfügen. Zahlungen, die nicht zweckgebunden sind, dürfen erst nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
(5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Schriftlich bedeutet postalischer oder elektronischer Versand an die von dem einzelnen Mitglied genannte Anschrift.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig (Ausnahme § 7,2). Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit (Ausnahme § 6,3 c).
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt
  a) Wahlen des Vorstandes und des Beirats
  b)

Abstimmung über nicht zweckgebundene Aktivitäten und nicht zweckgebundene Ausgaben
  c)


Änderungen der Satzung: Diese müssen mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und die Einladung muß den Tagesordnungspunkt " Satzungsänderung " enthalten haben.
  d) Auflösung des Vereins (§ 7).
(4) Der Vorsitzende hat Sorge zu tragen, dass das Protokoll der Mitgliederversammlungen geführt wird, er unterzeichnet das Protokoll.

§ 7 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer, zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei dieser Mitgliederversammlung muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Zum Beschluss der Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Ist diese Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so entscheidet nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das bestehende Vermögen einer gemeinnützigen Stiftung oder Organisation zugeführt. Hamburg, 20.März 2007

STG 1.1 Stand Sept. 2008